09.09.2007

Eine „Republik“, die sich ihrer revolutionären Entstehung schämt (Weimar) oder gar keine hat (Bonn/Berlin), hat als Demokratie bereits abgedankt

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aus: Wirtschafts- und Medienrecht in der offenen Demokratie. Freundesgabe für Friedrich Kübler zum 65. Geburtstag hrsg. von Heinz-Dieter Assmann / Tomas Brinkmann / Georgios Gounalakis / Helmut Kohl / Rainer Walz, C.F. Müller: Heidelberg 1997, S. 129 - 150.

Die roten Ziffern geben den Beginn der entsprechenden Originalseiten an; die fetten Hervorhebungen stammen von den online-Editoren.

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Helmut Ridder

Über Deutschlands immerwährende Flucht vor der Geschichte und ihre juristischen Vehikel

Stürzen wir uns in das Rauschen der Zeit, ins Rollen der Begebenheit![1]


I. Methodologisches – generell und einführend

Vorbildlicher interdisziplinärer und komparatistischer Kompetenz, unaufdringlich, d.h. durch Herangehensweise und Bearbeitung eines Themas ipso facto dargetan, begegnete der Leser immer wieder in den Veröffentlichungen Friedrich Küblers. Mein Beitrag zu der ihn beglückwünschenden Freundesgabe ist da leider etwas aufdringlicher, unbescheidener und ungeduldiger. Er pocht geradezu auf maximale Entfaltung von Interdisziplinarität und Komparatistik in der Rechtswissenschaft (die dabei also nicht aufhören darf, Rechtsarbeit zu sein, sich aber den Lichtkegel ihrer eigenen Forschung nicht von der Grenzziehung zwischen den akademisch und literarisch vertretenen „Disziplinen“ und zwischen den verschiedenen Rechts- und Sozialordnungen einstellen läßt).

[…]

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[…]

IV. Methodologisches – spezieller und griffiger

Dem Syndrom und seinen Symptomen und der bürgerlichen Gesellschaftsformation und ihren Aktionen nachzuspüren, bleibt die wissenschaftliche Forschung so lange und so weit außerstande, wie einerseits symptomatische Aussagen der literarischen und justiziellen Jurisprudenz[13] im Bereich der Geschichts- und Zeitgeschichtswissenschaft wie auch aller anderen human- und sozialwissenschaftlichen Disziplinen entweder völlig unbekannt bleiben oder (das ist schlimmer) unter (manchmal nur vorgetäuschtem) Respekt vor der ausschließlichen „Zuständigkeit“ der Jurisprudenz deren (angeblich unbesehen übernommene[14]) Ergebnisse so eingebaut werden, daß ein (den Autoren manchmal bewußter) geschichtspolitischer[15] Effekt zustande kommt, andererseits der zünftigen Jurisprudenz entgeht, welche neuen Aspekte ihr eigener empirischer

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Stoff durch Erkenntnisfortschritte der zünftigen Geschichtsschreibung erhält[16]. Optimalem interdisziplinärem Arbeiten muß die Optimierung der Komparatistik entsprechen, damit die Errungenschaften deutscher Geschichtsflucht mit Referenzsystemen im Bereich der Politischen- und Rechtskultur des europäischen „Westens“ wirklich verglichen werden können. Diesem „Westen“ sollen die Nachkriegsdeutschen sich in den westlichen Besatzungszonen/BRD einer weiteren, von ihnen immer lieber geglaubten und, wo vom „Westen“ nicht geglaubt, doch gern als (in praxi höchst ambivalentes) Instrument einer „sanft“ mit der „deutschen Frage“ umgehenden Sicherheitspolitik benutzten[17] Legende zufolge beigesellt haben. Deutschlands Flucht vor der Geschichte erweist die Realitätsferne auch dieser Legende.

V. Exposition

Deutschlands Flucht vor der Geschichte ist als eine „immerwährende“ keine Bewegung, sondern ein Zustand. Sie ist der Zustand, aus dem heraus große geschichtliche Wenden, die nach den Wertetafeln der westeuropäischen Nationen als Schübe des politischen und gesellschaftlichen Fortschritts gelten, gemieden, angehalten, boykottiert, verdrängt werden sollen. An der Spitze dieser Wertetafeln steht und wirkt integrierend und Identität stiftend im „Westen“ die dem kollektiven Gedächtnis affirmativ eingegrabene Erinnerung an den revo-

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lutionären Ursprung der Staats- und/oder Systemrealisation, an das gewollte und real vollzogene Zerbrechen der monarchischen Legitimation politischer Herrschaft in Gestalt der nicht demokratisch verantwortlichen Fürstensouveränität absolutistischer Herkunft. Der im mehr oder minder langwierigen nach-revolutionären Konsolidierungsprozeß entstehende mehr oder weniger solemne Gründungsmythos zentriert um den Kern der revolutionären Tatsachen.

In Deutschland hat eine solche „bürgerliche“ (und durch Linksüberholer nicht ersetzbare) Revolution nie stattgefunden, ist also auch das mit der Fürstensouveränität verbundene monarchische Legitimationsprinzip nie exemplarisch zerbrochen worden. Die Flucht Deutschlands vor der Geschichte, selbst keine Bewegung, wirkte sich, nachdem die revolutionäre Wende 1789 in Frankreich vollzogen war (die gewählten Abgeordneten des aus den Katakomben der Geschichte herausgeholten „Dritten Standes“ konstituieren sich jenseits der bestehenden politischen und rechtlichen Ordnung mit den Überläufern der beiden anderen Stände zu einer die Nation repräsentierenden und allein verfassungsgebenden Versammlung[18]), vor allem auf zwei neue politische Bewegungen aus, nämlich auf die mit dem Sachziel der Herstellung eines deutschen Nationalstaats und die mit dem Sachziel der Konstitutionalisierung des Regierens. Der Verlauf beider Bewegungen ist gut erforscht. Unter dem Aspekt unseres Themas sind sie aber in ihrer engen Verflochtenheit zu würdigen. Insofern gibt es auch eine Geschichte der deutschen Flucht vor der Geschichte. Es ist die spezifische Geschichte des aktiven Widerstands der dem monarchischen Prinzip verhaftet gebliebenen deutschen bürgerlichen Gesellschaftsformation gegen Realisierungen des demokratischen Legitimationsprinzips. Sie kann hier natürlich nur mit ein paar Strichen anskizziert werden.

VI. Der Fluchtgeschichte Erster Teil – „Reform der Souveränität und Aufstieg zur Macht

Schon in den „Freiheitskriegen“ gegen den französischen Invasor, die auch ein staatlich vereinigtes Deutschland einforderten, verlor die bis dahin auch nur von kleinen jakobinischen Zirkeln rezipierte antilegitimistische Idee ihren letzten Kredit. Die von Napoleon auch in den von Frankreich annektierten deutschen Gebieten verwirklichten nachrevolutionären Modernisierungen der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaftspolitik hingegen stimulierten die Reformer, die (voran in Preußen) nach der Überzeugung handelten oder zu han-

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deln versuchten, „Deutschland“ (voran Preußen, allenfalls Preußen allein) werde sich nur mit Hilfe durchgreifender Reformen in allen Sektoren des Regierens (dazu gehörte der nach 1815 in Norddeutschland am längsten ausstehende Übergang zum Konstitutionalismus) und des wirtschaftlichen und sozialen Lebens „aus seiner tiefsten Erniedrigung“ wieder erheben können. Die durch die Stigmatisierung des französischen Revolutionsexempels ideologisch jeder Reform gezogenen unüberschreitbaren Grenzen wurden 1820 durch Art. 57 der reaktionären Wiener Schlußakte mit Wirkung für alle Mitglieder des Deutschen Bundes auch rechtlich fixiert; danach mußte entsprechend dem „Grundbegriff“ der Fürstensouveränität „die gesamte Staatsgewalt in dem Oberhaupt des Staats vereinigt bleiben“.

Der sonach aus dem monarchischen Absolutismus überhängende „Grundbe­griff“ von „Souveränität“ hatte aber schon durch die in Art. 13 der Deutschen Bundesakte von 1815 enthaltene rechtliche (als solche dezent sprachlich verbrämte) Anordnung, es werde (nicht: müsse) „in allen Bundesstaaten eine Landständische Verfassung statt finden“, eine Veränderung erfahren. Auf der Ebene des Deutschen Bundes, eines „völkerrechtlichen Vereins“, war die Souveränität der fürstlichen Gründer eh schon nur die von Völkerrechtssubjekten, die sich, indem sie am völkerrechtlichen Verkehr teilnehmen, der Völkerrechtsordnung unterwerfen. Art. 57 der Schlußakte machte seinen Inhalt, das Gebot, die Fürstensouveränität dadurch beizubehalten, daß das „Oberhaupt des Staates“ Inhaber der „gesamten Staatsgewalt“ bleiben müsse (und „nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden“ dürfe) aber auch zu einer Norm des Staatsrechts[19] der einzelnen „Glieder“ des „Bundesvereins“. Wir können hier darüber hinweggehen, daß es kein Zurück zum sogar vor-absolutistischen „Ständestaat“ geben konnte, weil just das rechtlich unbeschränkte absolutistische Regime die dafür erforderlichen sozial- und wirtschaftsstrukturellen Rahmenbedingungen beseitigt hatte, also nur ein Vorwärts zu „Repräsentativverfassungen“ mit dem gefährlichen demokratischen Element einer wie stark auch immer an der Ausübung von Staatsgewalt beteiligten wie weit auch immer demokratisch gewählten Volksvertretung realitätsnah war. Jedenfalls war die Fürstensouveränität jetzt auch ein Rechtsinstitut der innerstaatlichen Rechtsordnung. Sie war wegen der damit gegebenen unaufhebbaren inneren Widersprüchlichkeit nicht das, was Souveränität nach ihrer absolutistischen Herkunft begrifflich zu sein hat, nämlich Attribut oder Eigenschaft fürstlicher Herrschaftsmacht, die nicht rechtlich abgeleitet ist und Recht erzeugen kann, ohne rechtlich gebunden zu sein.

So wurde sie in den einzelnen Mitgliedstaaten, also da, wo es „vor Ort“ um Revolutionsverhütung ging, auch zeitweilig noch verstanden. Die dieser Per-

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zeption innewohnenden Dilemmata – unorthodoxes Fragen nach rechtlichen Grenzen des souveränen Nicht-rechtlich-begrenzt-Seins macht sie als Dilemmata einer „Theodizee der Souveränität“ kenntlich – waren noch nicht aktuell als die noch vor der Wiener Schlußakte aus landesherrlichem Gottes­gnadentum bewilligten Verfassungen des „süddeutschen Konstitutionalismus“ ins biedermeierliche Vegetieren unter Bundesinterventionen entlassen wurden. Sie brachen in der ideologischen Hinterkopfarbeit der bürgerlichen Reformer auf, nachdem, angestoßen durch die französische Juli-Revolution (1830) und die von der belgischen Großbourgeoisie vollbrachte revolutionäre Losreißung vor den Niederlanden, Gründung des belgischen Staates und Verabschiedung seiner Verfassung (1830/31), die Verfassungen des „mitteldeutschen Konstitutionalismus“ ergingen, über deren Effektivität und Beständigkeit neu nachzudenken war. Die Beständigkeit war konkret in Frage gestellt, als 1837 in Hannover König Ernst August, Bruder und Thronfolger König Wilhelms IV., die von diesem 1833 in Kraft gesetzte Verfassung aufhob. Dagegen richtete sich der Protest der „Göttinger Sieben“, der in der öffentlichen Meinung im ganzen Bundesgebiet (und in Preußen darüber hinaus auch in den Ostprovinzen) ungeteilte Zustimmung fand. Im Datenkranz der Geschehnisse des so entstandenen Verfassungskonflikts, in den Handlungen und Äußerungen der „Göttinger Sieben“ und ihres engeren und weiteren Umkreises, im Netz der Wechselwirkungen mit der öffentlichen Meinung werden Festigung, Strebung, Profil und Kolorit der bürgerlichen Gesellschaftsformation sichtbar, in deren Bann sich „Deutschland“ seither der Wende zur Demokratie entgegenstemmt.

Das erste Opfer des damit einhergehenden allgemeinen Perzeptionswandels von „Souveränität“ war die logisch stimmige absolutistische Fürstensou­verä­nität, zu der aber auch schon der Erlaß einer die gesamte Staatstätigkeit regelnden Verfassung nicht paßte. Nach den dem Zeitgeist konformen Vorstellungen der „Göttinger Sieben“ war nun ein Monarch, der sich im Wege der (tunlichst durch seinen Verfassungseid verstärkten) „Selbstverpflichtung“ an die von ihm gegebene Verfassung bindet, auch zu deren Aufhebung nicht befugt. Das sind scheinbar Vorstellungen, die die Vinkulierung der von einem Monarchen in persona innegehabten Souveränität, eine Unmöglichkeit, für möglich halten. In Ansehung des konkreten hannoverschen Verfassungskonflikts waren diese Verfassungsgebung und Verfassungsaufhebung durch ein und denselben Herrscher voraussetzenden Vorstellungen allerdings sowieso nicht einschlägig; beide Seiten bewegten sich also mit ihren juristischen Anstrengungen, den regierenden Monarchen mit seinem „agnatischen Verband“ zu einer Einheit zusammenzuziehen (auf seiten des Königs mögen Reminiszenzen an die gewesene gegenwärtige und künftige Herrscher als Corporation Sole verfassende Theorie von Einfluß gewesen sein) im Off der Problematik. Diese Vorstellungen sind aber nur ein verzerrter Ausdruck des durch die neue Praxis monarchische Verfassungsgebung in Gang gesetzten Perzeptionswandels, dessen Gegenstand das Absterben der „persönlichen Souveränität des Monarchen“ ist. In diesem

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Prozeß reduziert sich diese Souveränität auf eine symbolische Funktion („Le Roi règne“) und das damit verbundene Protokoll, während der darüber hinaus auch regierende Monarch an die Verfassung gebunden ist.

Die Fürstensouveränität war also tot. Nicht so – und an diesem Punkt scheiden sich die Wege des „westlichen“ und des deutschen Konstitutionalismus auf Dauer – das monarchische (= antirevolutionäre) Legitimationsprinzip, das zwar Entfesselung von rechtlicher Bindung anstrebt, aber der Fürstensouveränität durchaus entraten kann. Prinzipien haben keine „Inhaber“ oder „Träger“. Dieses legitimistische Prinzip inspirierte auch die verfassungspolitische Programmatik der „Göttinger Sieben“, deren stärkster Stimmführer und Ideengeber der Historiker und Staatswissenschaftler Friedrich Christoph Dahlmann war (ein Lehrer Treitschkes, welcher 1871 in der ersten Reichstagssitzung post festum der ersten deutschen Vereinigung als Bismarcks „nationalliberaler Herold“ der Reichsgründung wortgewaltig in Erscheinung treten sollte). In den liberalen Gedankenschmieden der „Göttinger“ und ihrer Wahlverwandten wurden die ihrer Souveränität verlustig gegangenen Fürsten sozusagen beerbt. Souveränität, als Rechtlosigkeit par excellence die unbegrenzte Illegalitätsreserve vorkonstitutionellen Regierens, wurde nun selbst konstitutionalisiert und als „legalisierte Illegalitätsreserve“ ein anonymes Verfassungsinstitut (= die „Patentlösung“ ihrer „Theodizee“, die „Quadratur“ derselben für praktische Zwecke), als welches sie im Neo-Konstitutionalismus („Neo“ = epigonal) der BRD neue Blüten getrieben hat.

Dazu gehört die nach ausschließlich politischen Werturteilen erfolgende rechtswidrige Zerlegung des grundgesetzlichen Verfassungsrechts in mehrere hierarchisch übereinander geschichtete Geltungsebenen. So gibt es auf einer untersten Ebene die das demokratische Gebot der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) respektierende Gleichbehandlung legalen Verhaltens. Auf einer höherrangigen und nach unten durchschlagenden Ebene werden hingegen Rechtsgenossen negativ privilegiert, die politisch als negativ, insbesondere als revolutionsträchtig eingeschätzte Überzeugungen und Forderungen vertreten und deswegen als „Verfassungsfeinde“ gelten, auch wenn sie sich völlig legal verhalten. Diese Ungleichheit vor dem Gesetz ist vom Bundesverfassungsgericht, das nach der (grundgesetzwidrigen) Vorschrift des § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes übergrundgesetzlich operierendes Verfassungsrecht kreieren kann, als rechtens anerkannt (die letzte Stufe in einem mehrstufigen Prozeß der Legalisierung von Illegalität) und mit einer angeblich normativ wirkenden „Entscheidung des Grundgesetzes“ (Rechtsnormen einer Verfassung sind aber nur ihre Normen und nicht die dem Verfassungsgeber zu Recht oder zu Unrecht imputierten politischen Entscheidungen) für eine „abwehrbereite Demokratie“ begründet worden, die – es ist alles Wunder und Zauberei – durch Verkürzung demokratischer Freiheiten noch demokratischer werden soll. Die Herkunft dieses Machwerks der Doktrin und der Judikatur zur „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ aus dem Geist des monarchi-

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schen (= antirevolutionären) Legitimationsprinzips verrät sich durch das Adjektiv „freiheitlich“ (= national-liberaler O-Ton in der Periode des nachmärzlichen deutschen Konstitutionalismus). Als Exportschlager des „Modells Deutschland“ dem „Westen“ angedient, ist es dort nicht auf Gegenliebe, sondern auf Unverständnis gestoßen. Dieses Unverständnis beruht auf der Überzeugung, daß Demokratie um den Preis der dauernden Preisgabe ihrer Risiken nicht zu haben ist (wie mit dem ihr zur Verfügung stehenden „Ausnahmezustand“ eine Republik umzugehen hat, zeigte de Gaulle anläßlich der Putschbereitschaft französischer Offiziere in Algerien: durch die auf ihre Signalwirkung beschränkte kürzestfristige Verhängung).

Bleibt – wir kommen auf das vormärzliche Schlüsseljahr 1837 zurück – festzustellen und festzuhalten, wem die sich bildende nationalliberal determinierte bürgerliche Gesellschaftsformation anstelle der nun nur noch protokollarisch souveränen Fürsten die volle, wahre und unvinkulierte Souveränität zugewiesen hat, auf die dann zurückgegriffen werden muß, wenn die „legalisierten Illegalitätsreserven“ erschöpft sind. Just in diesem Jahr und just aus dem Kreis der „Göttinger Sieben“ heraus erfolgte ein literarischer Vorstoß, der von fundamentaler Bedeutung für das ganze dogmatische Gerüst der nach dem Scheitern der Paulskirche ausreifenden Staatsrechtslehre des „Spätkonstitutionalismus“ ist. Wilhelm Eduard Albrecht, der einzige Jurist unter den „Göttingern“, veröffentlicht seine Rezension[20] von Romeo Maurenbrechers (auch 1837 erschienenen) den Anforderungen des Perzeptionswandels nicht gewachsenen „Grundsätzen des heutigen Staatsrechts“. In scheinbarem Gegensatz zu den aufkeimenden „organischen“ Staatstheorien (Pionier der zwischenzeitlich nach Brüssel (!) emigrierte, 1848 in der Paulskirche wieder auftauchende „Alt-Göttinger“ Heinrich Ahrens; letzter Vertreter der „Verfassungsvater“ von Weimar Hugo Preuß) verfocht Albrecht der Sache nach bereits die „Dichotomie von Staat und Gesellschaft“ (von letzterer stammt im Zuge des jüngsten reformerischen Aggiornamento die „Zivilgesellschaft“ ab), die sowohl den Fürsten als auch seine Untertanen je in zwei voneinander getrennten Sphären, einer staatsbezogenen und einer staatsfreien „Partie“, existieren und agieren läßt und zugleich beide wiederum zerlegt, nämlich einer „Staat“ genannten Gemeinschaftssphäre unterwirft, die „als juristische Person zu denken“ ist. Diesem „Staat“, der jeder sozialen Realität entbehrt, spricht die sich sehr schnell von den übrigen Staatswissenschaften separierende Staatsrechtslehre „Souveränität“ zu, als ob damit ein neuer „Träger“ oder „Inhaber“ gefunden wäre. Aber dieser „Staat“ ist gar nicht vorhanden (nicht vorhandene Staaten waren also schon in den Anfängen der deutschen Geschichtsflucht ein beliebtes von Juristen im Dienst der Politik gehandhabtes Instrument). Er ist nichts weiter als ein

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Zurechnungspunkt in einer juristischen Konstruktion. Weil er nicht vorhanden ist, gibt es ihn auch nicht in der nachrevolutionären Politischen und Rechtskultur des „Westens“. Deswegen reden Deutsche und Franzosen oder Deutsche und Engländer, wenn sie über den „Staat“ sprechen, häufig aneinander vorbei. In Frankreich etwa hat von den bisherigen fünf Republiken jede „ihren“ Staat, über dessen „Fortsetzung“ sich Gedanken zu machen absurd wäre. Von der deutschen antirevolutionären Politischen- und Rechtskultur ins Bad der Virtualitäten einer Hypostasierung getaucht, regeneriert sich die dem Konstrukt „Staat“ zugesprochene „Souveränität“ jedoch zum Apriori von Recht[21]. Als solches besetzte sie zunächst einmal alle rechtsfreien Räume im Verfassungsbereich, z.B. durch die Aufstellung der „Lückentheorie“, die der im Vergleich zur gewählten Volksvertretung relativ demokratieferneren Regierung auch ihr nicht ausdrücklich zugewiesene Kompetenzen zusprach; dem entspricht die keineswegs irgendwelchen Verlegenheiten geschuldete „Subtraktionsformel“ zur Definition von „Verwaltung/Regierung“ (= alles, was nicht Gesetzgebung und Rechtsprechung ist). Sie sprengte die Einheit des positiven Rechts durch die Begründung der Dichotomie von „privatem“ und „öffentlichem Recht“, denen angeblich unterschiedliche „Rechtsnaturen“ eignen (Rechtsnatur kann aber nur die Natur des Rechts sein), wobei das „öffentliche“ Recht nicht knauserig als Mehrwertspender ausgestattet wurde (so mit der für die Rechtmäßigkeit staatlichen Organhandelns sprechenden Vermutung). Auch das ist alles im „Westen“ nicht einmal nachvollziehbar; die Vorstellungen von „Public Law“ (der Begriff kam in England in den 40er Jahren unter dem sozialstaatlichen und wirtschaftlichen Interventionismus durch parlamentarische Statute-Rechtsetzung auf) und „öffentlichem Recht“ haben nichts miteinander gemein. Der „Pfiff“ der von der juristischen Weltanschauung erfundenen „Souveränität“ eines in der sozialen Realität nicht vorhandenen „Trägers“ oder „Inhabers“, eines „Staats“, der wegen seines Nichtvorhandenseins auch „nicht handlungsfähig“ ist, keine Organe besitzt etc., besteht seit der Konsolidierung des zum Reformwerk gehörenden Konstitutionalismus darin, durchaus vorhandenen Regierungsorganen des durchaus als soziale Realität vorhandenen Staats Kompetenzen zu verschaffen, die sie von Rechts wegen nicht oder nur in einem geringeren Umfang haben. So will es die im Vormärz durch die konvergierenden konservativen und liberalen Interessen an der „Schließung des revolutionären Abgrunds“ zusammengeschweißte bürgerliche Gesell-

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schaftsformation. Ihr Geist ist auch in der „vergrößerten“ BRD unverändert virulent und allgegenwärtig. Stammtische und Medien, öffentliche und veröffentlichte Meinung, linke und rechte Politiker (von den linken am eifrigsten diejenigen, die die links von ihnen Stehenden gern links liegen lassen möchten) fordern einhellig bei Strafe der Exkommunikation das Gesinnungsopfer für das hinter dem „Staat“ stehende „Unbegrenzte“ (Otto Mayer) in Gestalt des „staatlichen Gewaltmonopols“. Ein solches gibt es aber nicht. Auch der reale Staat, d.h. seine Organwalter, darf, wie „jedermann in gerechter Notwehr“ oder Eltern gegenüber Kindern, Gewalt nur auf Grund und nach Maßgabe rechtlicher Ermächtigungen ausüben. Damit hat sich‘s. Hinter der Gretchenfrage nach der Einstellung zum „staatlichen Gewaltmonopol“ steckt die Option für „ungeschriebene“, „naturrechtliche“, „notrechtliche“ o.ä. unbegrenzte Befugnisse jenes nicht vorhandenen „Staats“, die von den Organen, spezifisch der Exekutive, des vorhandenen Staats ausgeübt werden können, und das Verbot, sich von dieser Option zu distanzieren.

Für Dahlmann als politischen und rechtspolitischen Vorkämpfer für den konstitutionellen deutschen Nationalstaat, der ehestens durch die im Entstehen begriffene Reichsverfassung der in Frankfurt zusammengetretenen Nationalversammlung hätte Wirklichkeit werden können, spielte die Frage der jetzt als „Recht der rettenden Tat“ bezeichneten Legalisierung von Illegalität eine so außerordentlich wichtige Rolle, weil sie schwer zu lösen, ihre Lösung aber Voraussetzung für die höchst eilige Sache der Herstellung der „Volks- und Staatseinheit“ war, mit der Dahlmann (jetzt stärkste Kraft unter den „siebzehn Männern des öffentlichen Vertrauens“, den von den einzelstaatlichen Regierungen beauftragten Gutachtern in Sachen eines „Deutschen Reichsgrundgesetzes“) und sein liberaler Kreis für „Deutschland“ Wiedergutmachung durch die Geschichte einforderten. „Unverzüglich, bevor noch das zweite Jahrhundert seit jenem Frieden (= das Instrumentum Pacis von 1648) abläuft, welcher seine Schwäche (!) heilig spricht“, heißt es im Vorwort des der Deutschen Bundesversammlung am 26. April 1848 überreichten „Entwurfs des Deutschen Reichsgrundgesetzes“, müsse dieses Ziel erreicht sein. Und von der Nationalversammlung verlangte Dahlmann, die Macht Deutschlands zu gründen, „damit Deutschland, das bisher gering geachtete, kaum aufgeführt in der Reihe der Staaten, jetzt auf der Grundlage der Volksfreiheit als politische Größe entstehe“ (das projektierte „Deutschland“ war über „die zum bisherigen Deutschen Bunde gehörigen Lande“ hinaus durch entsprechende Bundestagsbeschlüsse auf die preußischen Ostprovinzen und Schleswig erweitert worden und entsprach damit den im Deutschlandlied von 1841 beschworenen Grenzen). Die Macht Deutschlands und sein Weg zur Größe seien aber nur dann nicht ernstlich gefährdet, wenn es „ein Recht der rettenden Tat“ gebe, das, damit es „auch in der Form als gesetzlich erscheine ... staatsgemäß (!) in den Staat gesetzlich einzufügen“ sei, und zwar durch ein in die Verfassung aufzunehmendes absolutes Vetorecht des Reichsoberhaupts gegen Reichstags­beschlüsse.

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Dadurch, daß am 26. März 1849, am Ende des letzten Akts ihrer Darreichungen für die „Frankfurter Reichsverfassung“, die Nationalversammlung durch Mehrheitsbeschluß dieses absolute Vetorecht verwarf, war sie auf dem Prüfstand des monarchischen Legitimationsprinzips endgültig durchgefallen, und mit ihr die ohnehin gefährliche, weil von gewählten und nicht von den Regierungen entsandten Abgeordneten gemachte Reichsverfassung selbst, die mit ihren Vorschriften über die „Reichsgewalt“ zu nah am Rande des „Abgrunds der Revolution“ gebaut war, von dessen „Schließung“ erst gar nicht zu reden. Als wenige Tage später Friedrich Wilhelm IV. die ihm durch die Nationalversammlung angetragene Kaiserkrone ablehnte, den (schon früher von ihm so genannten) „imaginären Reif aus Dreck und Letten“, war diese von der Nationalversammlung noch einseitig „in Kraft gesetzte“ Reichsverfassung schon tot, war damit auch der Versuch gescheitert, den Deutschen Bund unter Beibehaltung des Dualismus Preußen-Österreich in einen nationalen deutschen Bundesstaat zu transformieren, und war die Kraft der Bewegungen erschöpft, die mit ihren Aktionen Veranstalter der „bürgerlichen Revolution in Deutschland“ gewesen sein sollen. Daß diese Bezeichnung für keine dieser Aktionen, nicht einmal für die vereinzelten Gewalttätigkeiten „von unten“, und am wenigsten für die Petitionsstürme zutrifft, die zur Wahl der Nationalversammlung unter dem Protektorat der flexibel reagierenden einzelstaatlichen Regierungen geführt haben, wußte von den Zeitgenossen kaum jemand besser als der preußische König selbst, der die angeblich ins Kraut geschossene Revolution die zwar „albernste, dümmste, schlechteste“, aber „gottlob nicht böseste Revolution dieses Jahrhunderts“ nannte – nicht die „böseste“, weil nur auf nach dem monarchischen Prinzip erfolgende Bewilligungen und nicht auf dessen Zerbrechen gerichtet. Auch die „geehrten Herren“, die die Kaiserkrone nicht auspacken durften, hatten die Entscheidungsfreiheit des Monarchen nicht in Zweifel gezogen[22].

Der weitere Weg zur staatlichen Einigung Deutschlands unter Wegfall Österreichs und mit einem Konstitutionalismus in der Machart der „oktroyierten“ und reaktionär „revidierten“ preußischen Verfassung von 1848/50 war nun vorgezeichnet. Lorenz von Stein hat schon 1852 in seinen Überlegungen „Zur Preußischen Verfassungsfrage“[23] den Sinn dieser mit ihrer Volksvertretung dem geschichtlich erwiesenen Bedarf Preußens an einer starken Regierung nicht adäquaten Verfassung darin gesehen, daß sie als „Chrystallisationspunkt der Ideen, welche das Heil Deutschlands (!) und damit Europas (!) in einer

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deutschen (!) Verfassung erkennen“, „die große Vorarbeit für ein großes Ziel“ sei, die „Geschlossenheit des Volks-, Staats- und Gesellschaftslebens“ herbeiführend, wenn das historische Preußen mit anderen historischen deutschen Einzelstaaten in einem neuen Nationalstaat aufgeht. Diese preußische Verfassung lehnte sich eng, teils mit wörtlichen Übernahmen, an die belgische von 1831 an, ohne deren Negierung der monarchischen Legitimation zu teilen. Mit ihrem Inhalt entsprach sie nicht nur der konservativ-liberalen Interessenkonvergenz an der Revolutionsabwehr (Art. 111 und das dazu ergangene Gesetz von 1851 über den Belagerungszustand), sondern auch dem bürgerlichen Interesse an der Vollendung der reformerischen Freisetzung des Wirtschaftslebens von überhängenden ständischen und merkantilistischen Zwängen. Der Vereinigung konservativer und liberaler Interessen verdankte sich auch die Erledigung des Verfassungskonflikts Bismarcks mit dem Landtag durch die Indemnitätsgesetzgebung desselben nach der Niederlage Österreichs von Königgrätz, in deren Folge der Krieg mit Frankreich, der letzte der „Einigungskriege“, durch Bismarck vom Zaun gebrochen werden konnte, an dessen Ende die erste deutsche Vereinigung Wirklichkeit wurde. Der Gründungsmythos dieses Deutschen Reiches zentriert um den historischen Tatsachenkern des Siegs über Frankreich auf den französischen Schlachtfeldern und der Kaiserproklamation im Spiegelsaal von Versailles.

Während seit den nun folgenden „Gründerjahren“ (i.e.S.) die Trägerschaften konservativer und liberaler Observanz sich zu verschmelzen begannen (Connubium, Durchlässigwerden der Schranken zwischen den einzelnen alt oder neu privilegierten Kasten von Bürgertum und Aristokratie, von Beamtenschaft, Offizierskorps, Akademikern, Kaufleuten und Unternehmern), vermochte die mit dem Kriterium „Erfolg“ arbeitende bürgerliche Gesellschaftsformation auch die Unterprivilegierten, das neue und schnell verelendende Industrieproletariat, Sozialdemokratie und Arbeiterbewegung, politischen Katholizismus und „Reichsfeinde“ aller Art unter dem Dach eines die ganze Nation bedeckenden taufrischen Patriotismus zu vereinen (aus dem „abgebrochenen“ Kulturkampf gingen Katholiken hervor, die sich in ihrer Vaterlandsliebe von niemandem übertreffen lassen wollten; aus den Jahren unter dem Sozialistengesetz ging bei der Nichtverlängerung nicht, wie Franz Mehring gemeint hat, eine siegreiche, sondern eine patriotische Sozialdemokratie hervor). Mit dem entsprechenden unisono von Hurra folgte die junge Nation der Führung in die Eröffnung des Ersten Weltkriegs, der in Richtung Frankreich auch der Eindämmung eines chronischen Brandherdes republikanischen, d.h. nicht auf die „Souveränität“ eines nicht vorhandenen „Staats“ fixierten politischen Denkens dienen sollte.

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VII. Der Fluchtgeschichte Zweiter Teil – Machtverfall und „Reaktion der Souveränität“

Die Weimarer Reichsrepublik, entstanden, nachdem das Deutsche Reich von 1871 den Zenit seiner Machtentfaltung überschritten hatte, ist nicht aus einer die „Staatssouveränität“ zerbrechenden Revolution hervorgegangen. Die politischen Kräfte der „Weimarer Koalition“ (Mehrheitssozialdemokratie und Mittelparteien) hatten sich im Reichstag schon im Zusammenhang der Auseinandersetzungen um eine „Friedensresolution“ (verabschiedet am 19. Juli 1917) aufeinander eingespielt und besaßen in der Weimarer Nationalversammlung eine sichere Mehrheit. Ihnen ging es, ich kehre zuspitzend das bekannte Clausewitzwort um, darum, das Deutsche Reich und seinen verloren gehenden bzw. verloren gegangenen Krieg mit den der Situation anzupassenden Mitteln der Reform fortzusetzen. Aus einer Art „Siegfriedstellung“ heraus – die „Siegfriedstellung“ war Gegenstand militärischer Planungen gewesen, als die militärische Niederlage noch nicht besiegelt war – sollte die Nationalversammlung die auch schon vor Kriegsende vorgeplanten Reformgesetze verabschieden: den Bundesstaat mehr unitarisieren, die Reichsgewalt verstärken, eine Reichsfinanzgewalt schaffen usw. Das hat die Nationalversammlung auch getan, nachdem schon kurz vor Kriegsende durch Änderung der Reichsverfassung die Parlamentarisierung des Regierungssystems durchgesetzt worden war (die umfangreiche Reformgesetzgebung der Weimarer Nationalversammlung findet leider nie die ihr gebührende Aufmerksamkeit). Den Spontanakten des 9. November 1918 haftete Illegalität, Verfassungsbruch, nur hinsichtlich der Einsetzung und Anfangstätigkeit des „Rats der Volksbeauftragten“ an. Diese Illegalität nachträglich zu beseitigen, den alten und den neuen Verfassungszustand durch eine dichte Legalitätsbrücke miteinander zu verbinden, revolutionäre Legitimität durch Legalisierung zu vernichten, war eine der wichtigsten Aufgaben der legiferierenden Tätigkeit der Nationalversammlung, die darin vom Personal der Kaiserlichen Reichsleitung gewissenhaft unterstützt wurde. Diese Löschung der wenigen revolutionären Tatsachen machte den Satz wahr, daß eine „Republik“, die sich ihrer revolutionären Entstehung schämt, als Demokratie bereits abgedankt hat. Sie war auch der erste Fall juristischer Fälschung der Ereignisgeschichte[24]. Die Beseitigung der Dynastien erübrigte sich; die ihrer persönlichen Souveränität längst entledigten, nach den Verfassungen mehr oder weniger mitregierenden Fürsten, die zügiger Reform nur als Sperrmüll im Wege gestanden hätten, hatten sich durch Abdankung selbst verabschiedet (den Anstoß hatten Wilsons Waffenstillstandsbedingungen gegeben). Ein Staat mit einem anderen als einem gekrönten „Staatsoberhaupt“ heißt auch in der heuti-

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gen herrschenden Staatsrechtslehre „Republik“. Ob eine solche „Republik“ auch eine Demokratie sei, war für die herrschende „vernunftrepublikanische“ Staatsrechtslehre von Weimar eine „müßige“ Frage, weil es für deren Beantwortung keine objektiven Maßstäbe gebe. Daß diese Lehre selbst undemokratisch war, läßt sich schon daran erkennen, daß sie aus Art. 1 Abs. 2 der neuen Reichsverfassung (,‚Die Staatsgewalt geht vom Volke aus“) nur herauslesen konnte, daß man es jetzt (im Sinne der Unitarisierung) mit einem Volk statt mit vielen Völkern der Glieder eines Bundesstaats zu tun habe. Sie tastete die „Staatssouveränität“, unvinkulierte reine Souveränität im Vollsinne der rechtlichen Ungebundenheit, nicht an, nur daß diese immer weniger mit ihrem alten Namen bezeichnet, sondern nach dem mit ihr kooperierenden Beherrscher der Historikerbühne, dem „Vernunftrepublikaner“ Friedrich Meinecke, „Staatsräson“ genannt wurde. Immanent folgerichtig war es, daß die sich als Fortsetzung des Deutschen Reiches von 1871 verstehende Weimarer Republik auch keinen eigenen Gründungsmythos kreiert hat, sich aber in ihrer Wartestellung nach „Deutschlands“ neuer „Erniedrigung“ auch den triumphalen Gründungsmythos von 1871 nicht offiziell zu eigen machen konnte; das mußte bis zur Erfüllung ihrer „Deutschland“-Mission warten.

Sie ist dieser Mission gerecht geworden und nicht etwa „gescheitert“. In den Grenzen seiner Macht hat dieses „Zwischenreich“ ein Maximum an Leistungen erbracht, offenen und verdeckten, legalen und illegalen, die für die Erhebung „Deutschlands“ aus seiner neuen „Erniedrigung“ – es war nun schon die dritte nach den Erniedrigungen durch den Westfälischen Frieden von 1648 und durch den antilegitimistischen französischen Eindringling – bestimmt waren. Publizisten, die die Illegalitäten in Sachen Rüstung aufdeckten, hat die in Struktur und Rekrutierung unverändert aus dem Kaiserreich übernommene, auf ihrem antirevolutionären Auge ungemein hellsichtige Justiz des „Zwischenreiches“ die Veröffentlichung von „Staatsgeheimnissen“ als „Landesverrat“ angerechnet. In der Verfassungspraxis der Reichsrepublik fand in Zeiten der „Krise“ (sie machen zusammen etwa die Hälfte der „vierzehn Jahre“ aus) der von der Verfassung geregelte demokratieaffine Parlamentarismus nicht statt. Das dann mit der verfassungsmäßigen Diktaturgewalt des Reichspräsidenten in Anspruch genommene Ausnahmeregime erwies sich wegen seiner Befristungen und der Interventionsrechte des Reichstags als ein zu klein geratenes „Recht der rettenden Tat“, was den nicht mehr zu zähmenden Drang der bürgerlichen Gesellschaftsformation nach einem erheblich größeren Format erklärt. Ihm wurde entsprochen, als die Machthaber der an den Grenzen ihrer antidemokratischen Leistungsfähigkeit angekommenen Reichsrepublik sich im letztmöglichen Augenblick „in das Rauschen der Zeit“ gestürzt und mit der NS-Macht über die „Straße“ und über das Wählerverhalten verbündet hatten und der Reichstag das bis dahin größte „Recht der rettenden Tat“ beschloß – mit dem „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“, einem Gesetz, das die originäre Souveränität (= Bindungslosigkeit) weitestgehend in eine

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konkrete Regierung investierte, wo sie auch nicht mehr durch die ethischen, religiösen und aufgeklärten Verhaltensmaximen (z.B. der Staatsvertragstheorien) gebunden war. Sie entfaltete ihre Eigengesetzlichkeit im „Dritten Reich“, machte den Ausnahmezustand zum Dauerzustand und zerstörte dessen rechtliche Regelhaftigkeit. Man muß, um die Wirkungsgeschichte der bürgerlichen Gesellschaftsformation voll erfassen zu können, sich vergegenwärtigen, daß dieses Gesetz nicht nur von der großen Mehrheit der im Reichstag vom März 1933 vertretenen Parteien getragen wurde (gegen den Ausschluß der kommunistischen Abgeordneten war kein Widerspruch laut geworden), sondern daß auch die dagegen stimmende sozialdemokratische Opposition (die berühmte Rede von Otto Wels verdient eine eindringliche Analyse) sich letztlich nur dagegen wehrte, daß sie am großen Neubeginnen des die Tradition des Reiches von 1871 aufnehmenden Reichs nicht teilnehmen durfte. Daß dafür die NS-Agitatoren nur den Hohn und Spott übrig hatten, mit dem die Rechten in Weimar den Patriotismus Friedrich Eberts bedacht hatten, der die „Revolution wie die Sünde haßte“ und versicherte, man werde „Deutschland nicht wegen der Verfassung zugrunde gehen lassen“[25]‚ steht auf einem anderen Blatt desselben Buches.

Es ist daran zu erinnern, daß der am 30. Januar 1933 beginnende und von wirklich spontanen Fackelzügen im ganzen Land begrüßte Aufbruch zur Glorie und weg von der Misere des Deutschen Reiches in gar keiner Weise dadurch beeinträchtigt worden ist, daß sehr bald mit der Proklamation des „Führerprinzips“ die Chiffre für die super-absolutistische Souveränität eines Regimes vorgestellt wurde, das nach freier Entscheidung mit geltendem Recht, ohne geltendes Recht und gegen geltendes Recht operieren kann, das m.a.W. den Zivilisationsfaktor Recht abschafft.

Die bürgerliche Gesellschaftsformation, die auch diesem Produkt eines grenzenlosen Opportunismus zugrunde liegt, besteht in der 1949 gegründeten BRD, in deren Grundgesetzpräambel wie in der Präambel der Reichsverfassung von Weimar die Vergangenheit nicht vorkommt, fort. In ihrem Programm stand auch nicht die Auseinandersetzung mit der Vergangenheit, sondern der „Wiederaufbau“ des 1945 „Zusammengebrochenen“. Die Grenzen für den „Wiederaufbau“, der mit dem vorhandenen, hie und da geringfügig ausgelichteten Personalbestand in Verwaltung und Justiz in Angriff genommen bzw. aus der Arbeit in „Trizonesien“ fortgesetzt wurde, waren durch das Gebot der Ausmerzung des „typisch Nationalsozialistischen“ gezogen. Dieses festzustellen ist allerdings, selbst was die Wurzeln des völkermörderischen Antisemitismus angeht, unmöglich. Auch die von Juristen unternommenen irrationalen Versuche, die oben gerade geschilderte Abschaffung des Rechts zu systematisieren, waren kein Erzeugnis irgendwelcher „alter Kämpfer“ der NSDAP, sondern flos-

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sen aus der Feder von Autoren, die sich nicht einer NS-Rechtslehre angedient, sondern dieselbe erst geschaffen haben. Sie waren nicht, um mit Goldhagen zu sprechen, „Hitlers willige Vollstrecker“, sondern wollten, zu welchen persönlichen Zwecken auch immer, dabei sein, wo es um die Vollstreckung von „Deutschlands“ antidemokratischer und antirevolutionärer Mission geht. „Hitlers willige Vollstrecker“ aufzuspüren, macht erst dann historischen Sinn, wenn gefragt wird, wessen überaus williger und mit Exzessen bis zu barbarischen Gräueln und Zivilisationsverrat zusätzlich eigenwilliger Vollstrecker u.a. auch Hitler gewesen ist. Deswegen kann die kurzgeschorene Frage Goldhagens, wie nicht nur am Rande zu vermerken ist, kaum mehr als den Nachschlag eines historisch bornierten „Antifaschismus“ zur Folge haben.

Das vereinte Deutschland, das sich als „(vergrößerte) BRD“ ausflaggt (eine abweichende Briefmarke macht noch keinen Sommer der Selbsterkenntnis), stellt sich mit seinem von der noch unvergrößerten BRD übernommenen amtlichen Selbstverständnis als Fortsetzung des Deutschen Reiches in dessen Traditionslinie des Dienens für „Deutschlands“ innen- und außenpolitische Mission. Das allein ist ihm ein sacrificium intellectus wert; denn die Rechtsnachfolge wäre sowieso eingetreten, wie bei den Vereinten Nationen und in den Augen der Nachbarn, die den fortexistierenden deutschen Gesamtstaat nie gesichtet haben, weil es ihn nicht gibt, und die wissen, daß der Staat mit dem Namen „Deutsches Reich“ 1945 untergegangen ist und deswegen nicht fortexistieren konnte, und die außerdem auch keinem Konstrukt der juristischen Weltanschauung Staatlichkeit und Souveränität nach innen andichten.

Es kann nicht unentdeckt bleiben, daß das sich als Fortsetzung des Deutschen Reiches gerierende vereinte Deutschland nichts von dem zurücknimmt, womit die „alte“ BRD ihre Fortsetzungsthese unter Verletzung der Denkgesetze zu begründen versucht hat und wovon sie das meist im Keller verwahrt, was zum Crash mit politisch stärkeren Positionen führen würde (bei dem nicht zu vermeidenden Grenzbestätigungsvertrag mit Polen von 1990 hat sich die herrschende Staatsrechtslehre dazu durchgerungen, entweder eine durch diesen Vertrag erfolgte Zession deutschen Gebietes an Polen durch die – dabei wohl für das „handlungsunfähige“ Deutsche Reich handelnde – BRD, der diese Ostgebiete nie angehört haben, anzunehmen oder eine frühere rechtswidrige Annexion dieser Gebiete, die nicht zu dem einem künftigen deutschen Staat vorbehaltenen territorialen Substrat gehörten, mit Abschluß des Vertrags von 1990 rechtswirksam werden zu lassen). Es kann nicht unentdeckt bleiben (und wird jüngst sogar daheim allmählich entdeckt), daß in der faustischen Dimension nicht nur unleugbare Geschehnisse negiert, sondern auch Nicht-Geschehenes zum tatsächlichen Ereignis gemacht wird. Die „alte“ BRD hat sogar einen Krieg erfunden, den es nie gegeben hat. Sie hat den an diesem Krieg beteiligten Soldaten dadurch Auszeichnungen verliehen, daß sie die diesen am wirklichen Krieg beteiligten Soldaten vom „Dritten Reich“ verliehenen Orden von den Emblemen des „Dritten Reiches“ gesäubert und damit, wie man meint, vor-

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zeigbar gemacht hat, eben als Auszeichnungen für den Einsatz in einem ohne Verbrechen und Kriegsrechtsverletzungen geführten Krieg.

VIII. Was tun? Schlußstrich oder verlängerte Gegenwart?

Die zweite Option ist einfach, todsicher und katastrophal. Die stationäre Lemmingsreise durch die verlängerte Gegenwart bietet Selbstverständnis mit Selbsterkenntnis verwechselnden Teilnehmern die Chance, anläßlich der nächsten „Erniedrigung Deutschlands“ von der Sphinx verschlungen zu werden; denn diese besteht wie der Geist der Erde unerbittlich auf Selbsterkenntnis und verschont niemanden, der ihr Rätsel nicht lösen kann.

Die erste Option ist schwierig, anspruchsvoll und zukunftsträchtig, daher zu empfehlen. Sie impliziert, was die Jurisprudenz angeht, ein Jahre dauerndes Aufräumen und Auslichten in den Schätzen, die sie geschichtslos und realitätswidrig angehäuft und teils, wie gesagt, im Keller abrufbereit gehortet hat. Nach 40 Jahren deutsch-deutscher Konfrontation gibt es kein einziges Rechtsgebiet mehr, das nicht säuberungsbedürftig wäre. Ich lasse es mit der Nennung des Rechtsgebiets bewenden, von dem ich glaube, daß ihm die besondere Liebe des Geburtstagskinds nicht minder gilt als meine. Es ist das Urheberrecht. Dort hat sich, aufgehängt an der Problematik des Schutzfristenvergleichs, die irrationale Voraussetzung, die DDR habe immer schon, weil zu „Deutschland“, auch zur BRD gehört, folgenreich durchgesetzt. Ich darf auf meine Kommentierung der einschlägigen Entscheidungen verweisen[26].

(vollständiger Text als pdf-Datei:

http://media.de.indymedia.org/media/2007/09//194048.pdf)




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[1] Faust, in der Tragödie Erstem Teil mit Mephistopheles handels- und handlungseinig werdend.

[...]


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[13] Der Frage, ob diese Aussagen nach geltendem Recht falsch oder richtig sind, bewilligt die „vor den Toren der Jurisprudenz“ angekommene (Rüdiger Lautmann, das war 1971) Soziologie keinen Stellenwert in ihrem Programm (sie hat sich an ihrem prekären Ankunftsort fest eingegraben und kümmert sich wenig um das juristische Handwerkszeug. Die ihrerseits durchaus „soziologisierte“ Jurisprudenz, vor allem die der „rechtsanwendenden“ Justiz, schwelgt in den letzten Jahrzehnten mit der Kategorie der „Verhältnismäßigkeit“ (Vorläufer u.a. die „Sozialadäquanz“) in einem methodischen Eklektizismus, dem es weniger auf Stringenz und konsistente juristische „Richtigkeit“ als vielmehr auf Akzeptanz und Sozialgestaltung ankommt, der also neben dem Gesetzgeber (und auch gegen ihn) Rechtspolitik betreibt.

[14] So kann ein noch stumm nach wissenschaftlicher Thematisierung schreiendes politisch-soziales Phänomen, wenn es bei mehreren Fächern ressortiert, wegen eines interdisziplinären „negativen Kompetenzkonflikts“ auf Dauer zur Unhörbarkeit verurteilt bleiben. Die bloß „historisierende“ Zeitgeschichtsschreibung macht den negativen Kompetenzkonflikt gegeneinander abgeschotteter Fächer kabarettreif, wenn sie als „gefestigtes“ Ergebnis der Jurisprudenz etwas übernimmt, was die letztere nur durch historisches Dilettieren an „Erkenntnissen“ gewonnen hat. Optimale interdisziplinäre Zusammenarbeit kann jedenfalls nicht darin bestehen, daß Defizite addiert werden, wie auch immer das zustande kommen mag.

[15] Zu „Geschichte als Politikum - Geschichtspolitik“ vgl. den informativen und instruktiven Sammelbericht von Edgar Wolfrum, in: Neue Politische Literatur XLI (1996), S. 376 ff., dessen Verfasser verdienstlich auch ein eigenes Konzept entwickelt, aber leider einen juristischen „Knackpunkt“ nicht sichtet, an dem das verhunzte Recht und die Propheten der „vergrößerten“ BRD hängen. Die haben nämlich bis in die jüngste Zeit hinein die BRD nicht, wie der Verfasser irrig meint, „als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches“ (ebd. S. 387), sondern stets als dessen Fortsetzung (qua „Identität“) verstanden; und das ist für die vergleichende Bewertung der rivalisierenden Geschichtspolitiken von BRD und DDR von erheblicher Bedeutung.

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[16] 1961 erschien Fritz Fischers „Griff nach der Weltmacht - Die Kriegszielpolitik des Kaiserreiches Deutschland“, ein Werk, das die deutsche Geschichtsschreibung schlagartig von vielen ihrer die Sicht auf die Realitäten der wilhelminischen Kriegs- und Kriegszielpolitik behindernden Scheuklappen nationalistischer Selbstverliebtheit befreit hat. In den seither verflossenen 36 Jahren hat die etablierte westdeutsche Staatsrechtsjurisprudenz diese revolutionierende Veränderung im Geschichtsbild der Historiker nicht zum Anlaß genommen, sich selbst wegen des von ihr wie schon von der im Schnitt (bloß) „vernunftrepublikanisch“ dominierten Staatsrechtslehre Weimars akzeptierten Dogmas von der Fortexistenz des „Kaiserreiches Deutschland“ in der Reichsrepublik und der bis zur BRD verlängerten Fortexistenz fruchtbar zu beunruhigen.

[17] Dem politisch naiven Politologen Daniel Jonah Goldhagen muß nicht unterstellt werden, er arbeite mit seiner für die deutsche Ausgabe mit einem besonderen Vorwort versehenen Dissertation über „Hitlers willige Vollstrecker/Ganz gewöhnliche Deutsche und der Holocaust“ (Siedler Verlag Berlin, 1996) bewußt einer solchen amerikanischen Sicherheits- (und deutschen Verlags-) Politik zu. Zu verübeln sind ihm die eskalierenden Elogen über das deutsche Demokratie-Wunder, deren jüngste und peinlichste er anläßlich der Entgegennahme eines „Demokratiepreises“ zum besten gegeben hat: Das aus dem Demokratie-Wunder entstandene „deutsche Modell“ sollen „andere Länder“, dem „Selbstverständnis“ der Bundesrepublik nacheifernd, schleunigst übernehmen, um ihren eigenen Defiziten abzuhelfen (,‚Modell Bundesrepublik“, Blätter für deutsche und internationale Politik, 42 [4/1997], S. 424 ff., 440). So könnte die bis zum Tage X, dem Tage einer allfälligen neuen „historischen Chance“, am territorialen Weiterwachsen behinderte BRD doch noch expandieren, um à la Faust das von ihrem „Selbstverständnis“ erschaute „eigen Selbst“ zum „Selbst der ganzen Menschheit zu erweitern“.

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[18] Im englischen Referenzfall liegt die Spitze des Zerbrechens des monarchischen Prinzips hundert Jahre früher in der durch die „glorreiche Revolution“ vollendeten Zernierung der königlichen Prärogative durch ein „supremes“ Parlament, das die Krone in Dienst nimmt und dessen Unterhaus als institutionalisierter Akkumulator demokratischer Potenzen bereit steht, die sich durch Wahlrechtsreformen aktualisieren werden.

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[19] So auch der Sprachgebrauch des Bundesbetriebs (vgl. etwa Art der „Geheimen Beschlüsse“ der Wiener Ministerkonferenz vom 12. Juni 1834).

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[20] Göttingische Gelehrte Anzeigen 1837, S. 1489 ff., 1508 ff. (als Bd. LXVIII der Reihe „Libelli“ durch unveränderten fotomechanischen Nachdruck von der wissenschaftlichen Buchgesellschaft Darmstadt 1962 greifbar gemacht).

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[21] Auch wer kein Anhänger der monistischen Lehre Hans Kelsens vom „Stufenbau des Rechts“ ist und seiner Säuberung des Staatsbegriffs von sozialen Realitäten nicht zustimmt, sollte zur Kenntnis nehmen, was dieser Begründer einer „Reinen Rechtslehre“ ideologiekritisch und erkenntnistheoretisch zur Personifikation des „Staats“, zur „Souveränität“ der Staatsperson usw. ausgeführt hat (vgl. seine „Allgemeine Staatslehre“, 2. Aufl. 1925, fotomechan. Nachdr. Verlag Dr. Max Gehlen, Bad Homburg v.d.H./Ber­lin/ Zürich 1966, S. 71-91).

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[22] Sie kehrten allerdings nicht so getröstet heim wie die trauernden Angehörigen der am 18. März 1848 an den Barrikaden Erschossenen von der denkwürdigen Begegnung mit dem König, der auch seine „lieben Berliner“ gut genug kannte, um sie glauben machen zu können, er werde „alles vergessen“.

[23] In der „Deutschen Vierteljahres Schrift“, zugänglich auch als Bd. LX der oben (Fn. 20) genannten Reihe „Libelli“.

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[24] Vgl. zu all dem des näheren Helmut Ridder, Wie und warum (schon) Weimar die Demokratie verfehlte, in: Zentrum und Peripherie - Festschrift für Richard Bäumlin (Hrsg. Roland Herzog), Chur/Zürich 1992, S. 79 ff.

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[25] Vgl. Ridder (Fn. 24), S. 87.

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[26] Politische Träumerei und juristische Wirklichkeit im deutschen Urheberrecht, ZUM 1988,121 ff.; zwei Urteilsanmerkungen in der Entscheidungssammlung „Recht­sprechung zum Urheberrecht“ (Hrsg. Erich Schulze u. Marcel Schulze) in der zeitlichen Folge ihres Erscheinens, KGZ 90 und BGHZ 388.